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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle der Fotograf*innen durchgeführten Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn nicht unverzüglich binnen drei Werktagen schriftlich widersprochen wird.

Abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeber*in wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber*in erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie durch die Fotograf*innen schriftlich anerkannt wurden.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Die AGB gelten ebenso für jegliches, der Auftraggerber*in überlassenes, Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen, insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

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Nutzungsrechte/Urheberrechte

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Den Fotograf*innen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die Auftraggerber*in erwirbt ein einfaches Nutzungsrecht an dem Bildmaterial zur einmaligen Verwendung und nur für private Zwecke (insbesondere Privatpersonen) oder zu dem der Auftraggeber*in angegebenen Zweck (insbesondere Firmen). Jede darüber hinaus gehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotograf*innen.

Die Auftraggerber*in sind nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung und vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fotograf*innen.
Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ausschließliche Nutzungsrechte müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einem Aufschlag auf das jeweilige Grundhonorar.

Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars von den Fotograf*innen auf die Auftraggeber*in über.
Es wird lediglich das Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem von der Auftraggeber*in angegebenen Zweck übertragen.

Die Fotograf*innen sind nicht zur Herausgabe von Negativen, Dias, Datenträgern, Dateien und sonstigen Daten an die Auftraggeber*in verpflichtet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Das herausgegebene Material ist dann gesondert zu vergüten. Veränderungen des zur Verfügung gestellten Bildmaterials durch Foto-Composing, Fotomontage oder durch sonstige elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Fotograf*innen zulässig.

Bei jeder Bildveröffentlichung sind die Fotograf*innen als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Digitale Bilddaten sind so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotograf*innen mit diesen elektronisch verknüpft ist und diese Verknüpfung bei Datenübertragungen und Wiedergabe jeglicher Art erhalten und damit die Fotograf*innen als Urheber eindeutig ersichtlich bleiben. Eine Verletzung dieses Rechts berechtigt die Fotograf*innen zum Schadenersatz.

Der Besteller des Bildes i. S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Bild ohne entsprechende, schriftliche Nutzungsvereinbarung zu vervielfältigen oder zu verbreiten – § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
Gefahr und Kosten eines Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen bei der Auftraggeber*in; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

Die Auftraggeber*in und evtl. entstehende Dritte sind verpflichtet, die Fotograf*innen bei Veröffentlichung der angefertigten Fotos/Videos zu erwähnen/nennen/markieren (im Fall von Social Media).

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Bildbearbeitung

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Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotograf*innen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotograf*innen. Entsteht unter Zustimmung der Fotograf*innen durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

Die Auftraggerber*in ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotograf*innen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotograf*innen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Die Auftraggerber*in ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

Die Auftraggerber*in versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotograf*innen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt.
Er stellt die Fotograf*innen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

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Künstlerischer Gestaltungsspielraum

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Die Fotograf*innen sind bezüglich der Bildauffassung, den Aufnahmeorten und den angewendeten optisch-technischen Mitteln sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Anregungen und Motivwünsche der Auftraggeber*in sind für die Fotograf*innen unverbindlich und werden nach eigenem Ermessen berücksichtigt. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggerber*in*in bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind ggf. gesondert zu vergüten.
Es kann nicht garantiert werden, dass bei fotojournalistischer Begleitung von Hochzeiten oder anderen Events alle anwesenden Gäste abgelichtet werden. Der Fotograf ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies von der Auftraggeber*in erwünscht ist.

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Veröffentlichung des Bildmaterials zur Eigenwerbung der Fotograf*innen

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Ein Widerruf der Einräumung der Veröffentlichungsrechte ist möglich. Stimmen die Fotograf*innen diesem zu, so werden die ggf. dafür eingeräumten Vergünstigungen, welche lt. Vertrag in den Leistungen der Kundin*innen vereinbart wurden, zahlungspflichtig. Mit Eingang der Zahlung auf das Konto der Fotograf*innen tritt der Widerruf in Kraft. Alle bis dahin veröffentlichten Bilder bleiben von diesem Widerruf unberührt.

Die Herausnahme aus Werbeträgern in Form von Drucksachen (Flyer, Ausstellungen) ist nur sukzessive möglich (z. B. bis zum Aufbrauch von Werbeflyern u. ä.). Davon unberührt bleiben Drucksachen wie Bücher, Bildbände und sonstige nicht der Zeit unterliegende Drucksachen. Stimmt eine Auftraggeber*in der Nutzung der Bilddateien zur Eigenwerbung der Fotograf*innen nicht zu, so widersprechen im Gegenzug die Urheber (Fotograf*innen) ebenfalls der Veröffentlichung der Bilddateien in öffentlichen Medien (Internet, etc.), d. h. die Auftraggeber*in ist ebenfalls nicht berechtigt, die Bilddateien öffentlich (außerhalb der privaten internen Nutzung, wie z. B. Internet) darzustellen.

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Auftragserteilung

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Eine Auftragserteilung gilt für beide Vertragsparteien als verbindlich, wenn die Auftragserteilung die Auftraggerber*in*in in schriftlicher Form von den Fotograf*innen festgehalten wurde.

Tritt die Auftraggeber*in mit Einverständnis der Fotograf*innen vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind 30 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar ab Vertragsschluss, 50 % des vereinbarten Honorars bis 6 Monate vor Fototermin und 90 % bis 6 Wochen vor Fototermin an die Fotograf*innen zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.

Bei Terminverschiebung/-änderung durch die Auftraggeber*in ist eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu entrichten. Des Weiteren ist eine Terminverschiebung/- änderung nur mit Absprache und Abstimmung der Fotograf*innen möglich.
Die Fotograf*innen wählen die Bilder aus, die sie der Auftraggeber*in bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegen. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die die Auftraggerber*in als vertragsgemaÌˆß abnimmt.

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Leistungsstörung

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Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotograf*innen nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend dem Stundensatz. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhalten die Fotograf*innen auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, sowie für die Wartezeit, den ausgewiesenen Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Auftraggerber*in* können die Fotograf*innen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von den Fotograf*innen bestätigt worden sind. Die Fotograf*innen haften bei Fristüberschreitung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens eine Woche nach Ablieferung der Bilder bei den Fotograf*innen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemaÌˆß und mängelfrei abgenommen.

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Vertragskündigung aufgrund höherer Gewalt

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Ist es den Fotograf*innen aufgrund höherer Gewalt/besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Unfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen der Fotograf*innen) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, oder müssen die Kund*innen aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. plötzliche Krankheit, Unfall, u.ä. seinen Auftrag kurzfristig zurückziehen, so verzichtet der jeweils andere Vertragspartner auf Schadenersatzforderungen. Es kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Davon nicht betroffen sind Absagen aus geringfügigen Beweggründen (z. B. bei Hochzeit: Trennung des Paares, Änderung der Entscheidung für den Fotografen).

Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der Fotograf*innen kommen, besteht kein Anspruch auf einen Ersatzfotografen.
Die Fotograf*innen werden immer bemüht sein, bei der Suche nach einem adäquaten Ersatz zu unterstützen.

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Honorar/Vergütung

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Es gilt das vereinbarte Honorar.
Der Honoraranspruch ist spätestens bei der Ablieferung der Aufnahme fällig. Anzahlungen sind wie vereinbart im Voraus zu bezahlen. Die Fotograf*innen sind berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

Für Änderungen, welche die Auftraggerber*in während der Aufnahmearbeiten wünscht und diese einen Mehraufwand erfordern sowie bei Änderungen nach Abschluss der Bildarbeiten, hat die Auftraggerber*in die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Für bereits begonnene Arbeiten behalten die Fotograf*innen den Honorar-Anspruch.
Nebenkosten und Auslagen, wie Kosten für eine Fotoerlaubnis bestimmter Locations sowie Fahrtkosten (mehr als 25 km Umkreis), Reisekosten, Spesen (Übernachtungskosten), erforderliche Requisiten sind von der Auftraggeber*in zu tragen.
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag abgeschlossen werden, sind die Fotograf*innen bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für die Rechnung der Auftraggeber*in einzugehen.

Es wird ein Vertrag geschlossen, der alle Zahlungsbedingungen enthält. I. d. R. ist eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Auftragswertes bei Vertragsschluss fällig. Die Bezahlung der Endrechnung, 100 % des Honorars, ist mit Übergabe des fertigen vereinbarten Endproduktes zu zahlen.

Die Auftraggerber*in ist mit der Versendung der Rechnungen per E-Mail einverstanden.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Bilddaten und sonstige Fotoprodukte Eigentum der Fotograf*innen.
Die Auftraggerber*in gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht zum angegebenen Termin bezahlt wurde. Nach einer Mahnung kommt die Auftraggerber*in in Verzug und das Honorar wird mit 10 % p. a. verzinst. Mahnkosten und anwaltliche Kosten hat die Auftraggerber*in zu tragen. Das Bildmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum der Fotograf*innen.

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Schutzrechte Dritter

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Die Auftraggerber*in darf den Fotograf*innen für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Die Auftraggerber*in versichert demnach, dass er an den, den Fotograf*innen übergebenen Vorlagen, das Verbreitungs- sowie Vervielfältigungsrecht besitzt, oder, dass ihm bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen, bzw. bei abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung der Inhaber der Rechte erteilt wurde. Die Auftraggerber*in ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

Die Auftraggerber*in hat die Fotograf*innen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhenden Ersatzansprüche Dritter trägt demnach die Auftraggerber*in. Desweiteren ist die Auftraggerber*in verpflichtet, die Abwehr dieser Ansprüche auf seine Kosten zu übernehmen und den Fotograf*innen den entstandenen Schaden zu ersetzen.

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Haftung

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Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der Fotograf*innen verursacht worden ist. Die Fotograf*innen haften nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Für Schäden an den Fotografen*innen gehörenden Objekten wie Kameras, Objektive, Blitze, Gimbal, etc. haftet die Auftraggeber*in für die Kostenübernahme der Reparatur oder Ersatz der beschädigten Objekte. Für Schäden an den den Fotograf*innen überlassenen Objekten, wie Gegenständen, Vorlagen, Negativen, Dias, Daten u. ä. haften die Fotograf*innen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Bei Nichterscheinen der Fotograf*innen zu einem Termin, welches sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten haben, übernehmen die Fotograf*innen keine Haftung für die daraus resultierenden Schäden.
Die Fotograf*innen übernehmen keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekten. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Locations, wie z. B. Schlösser, Kirchen, Parks etc. obliegt der Auftraggeber*in.

Die Fotograf*innen sind berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller, Druckereien, etc. zu beauftragen. Sie haften nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist die Auftraggerber*in für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. Die Fotograf*innen haften nicht für den Verlust von gespeicherten Bilddaten sowie für Schäden, die durch technische Übertragungen entstehen. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern, Vorlagen u. ä. erfolgt auf Gefahr und Rechnung der Auftraggeber*in . Die Fotograf*innen übernehmen keine Haftung für Postsendungen, die nicht extra versichert versendet werden. Wünscht die Auftraggerber*in eine versicherte Versandart, werden die Kosten für die Versicherung durch die Auftraggeber*in getragen.

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von den Fotograf*innen bestätigt wurden. Die Fotograf*innen haften für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Fotograf*innen übernehmen keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder durch Dritte.

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Vertragsstrafe und Schadensersatz

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Für jede unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Bilddaten ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
Bei unterlassenem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte Honorar fällig.

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Mitwirkungspflicht der Kund*innen

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Die Fotograf*innen sind auf eine gewisse Mitwirkungspflicht der Kund*innen angewiesen. Dies betrifft alle Aufträge und ganz besonders die Hochzeitsfotografie. Hier ist es wichtig, dass die Kund*innen (das Brautpaar) den Fotograf*innen rechtzeitig alle nötigen Informationen, welche sie für die Ausführung der im Vertrag vereinbarten Leistung benötigen, zur Verfügung stellen.

Ebenso sollten am Ausführungstag bestmögliche Voraussetzungen gegeben sein, die ein barrierefreies Arbeiten ermöglichen.

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Datenschutz

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7Atoms erfüllt seine gesetzlichen Informationspflichten nach dem Datenschutzrecht (EU-DSGVO 25.05.2018) durch die hier einsehbare Datenschutzerklärung:
Ihre Daten werden ausschließlich zur einwandfreien Abwicklung Ihres Auftrags gespeichert und verwendet. Sie werden ebenso wie die den Fotograf*innen im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandelt.

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Anwendbares Recht/Erfüllungsort

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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Lieferungen ins Ausland. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von 7Atoms.

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Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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